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§ 31 Befreiungen
(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der
Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
- alle Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten von der Pflicht zur
Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 10 Abs. 8 Satz 3,
§ 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 1
sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 9 und
Abs. 1a, Arten oder Gruppen von Instituten von der Pflicht zur
Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 oder von der Pflicht nach § 26
Abs. 1 Satz 2, den Jahresabschluß in einer Anlage zu erläutern,
sowie Geschäftsleiter eines Instituts von der Pflicht zur Anzeige von
Beteiligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen, wenn
die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind;
- Arten oder Gruppen von Instituten von der Einhaltung der Vorschriften der §
13 Abs. 3 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des
Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt.
2 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die
Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
(2) 1 Die Bundesanstalt kann einzelne Institute von
Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1
und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und
Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5
sowie den §§ 25, 26 und 29 Abs. 2 Satz 2 sowie von der
Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1, Kredite nur zu marktmäßigen
Bedingungen zu gewähren, freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen,
insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte,
angezeigt ist. 2 Die Bundesanstalt kann einzelne übergeordnete
Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 und des § 13b
Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 8, §
12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 hinsichtlich
einzelner nachgeordneter Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis
5 und des § 13b Abs. 2 freistellen, wenn und solange die
Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten Unternehmens weniger als zehn Millionen
Euro und weniger als 1 vom Hundert der Bilanzsumme des einer Institutsgruppe
übergeordneten Unternehmens oder der die Beteiligung haltenden Finanzholding-Gesellschaft beträgt, die Einbeziehung dieser
Unternehmen für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis ohne Bedeutung ist und
es der Bundesanstalt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu
überprüfen. 3 Die Bundesanstalt hat von einer Freistellung nach Satz
2 abzusehen, wenn mehrere gruppenangehörige Unternehmen die Voraussetzung für
eine Freistellung zwar erfüllen, die Gesamtheit dieser Unternehmen für die
Aufsicht auf zusammengefaßter Basis aber nicht von untergeordneter Bedeutung
ist. 4 Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine
Freistellung auch zulässig, wenn nach Auffassung der Bundesanstalt ihre
Einbeziehung in die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis ungeeignet oder
irreführend wäre.
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