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§ 6a Besondere Aufgaben
(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass von einem
Institut angenommene Einlagen, sonstige dem Institut anvertraute Vermögenswerte
oder eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung
nach § 129a auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches dienen oder im
Falle der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden, kann die
Bundesanstalt
- der Geschäftsführung des Instituts Anweisungen erteilen,
- dem Institut Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto oder Depot
untersagen,
- dem Institut die Durchführung von sonstigen Finanztransaktionen
untersagen.
(2) Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 liegen in der Regel insbesondere dann
vor, wenn es sich bei dem Inhaber eines Kontos oder Depots, dessen
Verfügungsberechtigten oder dem Kunden eines Instituts um eine natürliche oder
juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung handelt,
deren Name in die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus angenommene
Liste des Rates der Europäischen Union zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates
2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung
besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl.
EG Nr. L 344 S. 93) in der jeweils geltenden
Fassung aufgenommen wurde.
(3) Die Bundesanstalt kann Vermögenswerte, die einer Anordnung nach Absatz 1
unterliegen, im Einzelfall auf Antrag der betroffenen natürlichen oder
juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung
freigeben, soweit diese der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Person
oder ihrer Familienmitglieder, der Bezahlung von Versorgungsleistungen,
Unterhaltsleistungen oder vergleichbaren Zwecken dienen.
(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist aufzuheben, sobald und soweit der
Anordnungsgrund nicht mehr vorliegt.
(5) Gegen eine Anordnung nach Absatz 1 kann das Institut oder ein anderer
Beschwerter Widerspruch erheben.
(6) Die Möglichkeit zur Anordnung von Beschränkungen des Kapital- und
Zahlungsverkehrs nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs.
1 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
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